Gastaufnahmevertrag

Gastaufnahmevertrag

 

Sobald der Gast bucht, schließt er mit dem Gastgeber (Ferienwohnung/ Privatzimmer/ Hotel) einen Gastaufnahmevertrag bzw. Beherbergungsvertrag ab. Dabei spielt es keine Rolle ob der Vertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde. Der Gast führt die Buchung auch für alle anderen mitreisenden Personen aus, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

Leistungen, Preise und Bezahlung

Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Gastgeberverzeichnis, Prospekt bzw. Internet.

Die im Gastgeberverzeichnis, Prospekt bzw. Internet angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Wenn der jeweilige Beherbergungsbetrieb es verlangt, ist mit der verbindlichen Buchung eine Anzahlung nach Vereinbarung zu zahlen. Anderenfalls ist der vereinbarte Preis, einschließlich aller Nebenkosten, 14 Tage vor Anreise fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

An- und Abreise

Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung, ab 14.00 Uhr und bis spätestens 18.00 Uhr zu erfolgen, bei Verspätungen (Stau, etc.) sofortige telefonische Mitteilung, ohne Mitteilung, kann der Gastgeber die Wohnung nach 18.00 Uhr weitervermieten.

Die Freimachung der Unterkunft des Gastes hat bis spätestens 10.00 Uhr besenrein, und  Betten abgezogen zu erfolgen.

Rücktritt

Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Inhaber des Beherbergungsbetriebes erklärt ausnahmsweise seine Zustimmung.

Tritt der Gast vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.

 

Der Vermieter seinerseits macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er dem Gast die gebuchte Unterkunft – z.B. wegen Überbuchung – und auch keine adäquate Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen kann.

 

Nach der gültigen Rechtsprechung sind als ersparte Aufwendungen folgende Prozentsätze pauschal abzuziehen: bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern werden 10 % pauschal abgezogen,

20 % bei Übernachtung mit Frühstück; 30 % bei Halbpension; 40 % bei Vollpension.

Der Gastgeber ist aber verpflichtet, seinen Schaden so gering wie möglich zu halten und die Wohnung wenn möglich weiter zu vermieten. Der Gastgeber muss sich das Ersparte auf die Stornogebühr anrechnen lassen. Wenn der Gast dem Gastgeber nachweisen kann, dass dieser keinen (durch Weitervermietung) oder einen wesentlich geringeren Schaden hatten, muss der Gast keine bzw. deutlich geringere Stornokosten zahlen.

 

Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

 

1)  Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

  1. a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  3. c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  4. d) wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
  5. e) gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  6. f) gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

 

Buchen ohne Risiko:

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

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Auszugsweise vom DTV Deutscher Tourismus Verband, Stand Oktober 2010

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